Positionspapier der DFPP
Vorbehaltsaufgaben in der psychiatrischen Pflege Positionen und Forderungen der DFPP
Das Pflegeberufegesetz (PflBG) trat am 01.01.2020 in Kraft. Im § 4 Abs. 2 ist formuliert, dass die „Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs“, die „Organisation, Gestaltung und Steu-erung des Pflegeprozesses“ sowie die „Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege“ den Pflegefachpersonen „vorbehaltene Tätigkeiten“ sind. Der Referentenentwurf für das Pflegekompetenzgesetz (PKG) vom 06.09.2024 sieht vor, auch die „Planung der Pflege“ unter Vorbe-halt zu stellen. Alle diese Aufgaben dürfen ausschließlich von Pflegefachpersonen durchgeführt wer-den, welche die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann ha-ben. Für die bisherigen Berufsbezeichnungen besteht laut § 64 PflBG Bestandsschutz.